BGBl. Nr. 350/1965
350. Satzung des Weltpostvereins samt Schlußprotokoll
Satzung des Weltpostvereins
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
Internationales Büro
Eine Zentralstelle, die am Sitz des Vereins unter der Bezeichnung Internationales Büro des Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor geleitet wird und unter der Oberaufsicht der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht, dient den Postverwaltungen als Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsorgan.