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BGBl. Nr. 305/1967

kundgemacht 01.09.1967 RIS↗
305. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Briefwechsel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1967× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 26.09.1967 · idF BGBl. Nr. 305/1967 Art. 20↗RIS↗

Besondere Bestimmungen für Rechtshilfe

Artikel 20

  1. Absatz eins,Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und dabei, wenn erforderlich, die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Gerichte des eigenen Staates. Zwangsmittel brauchen nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes hat das ersuchte Gericht die Parteien oder das ersuchende Gericht rechtzeitig vom Ort und der Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung unmittelbar durch die Post mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.