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BGBl. Nr. 340/1967

kundgemacht 25.10.1967 RIS↗
340. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße samt Schlußprotokoll
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße
Kundmachung BGBl. Nr. 340/1967× zu Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.11.1967 · idF BGBl. Nr. 340/1967 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates zugelassen sind, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderungen von Personen, Gepäck und Gütern im Durchgangsverkehr mit diesen Fahrzeugen unterliegen nicht der Beförderungssteuer des Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer des Ausgangsstaates. Diese Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden.