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BGBl. Nr. 259/1969

kundgemacht 18.07.1969 RIS↗
259. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt Anlage 1 und 2
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1969× zu Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 259/1969 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Sach- und Geldleistungen aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates, die ihrer Art nach nicht einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen sind, sind, auch wenn sie zum Lebensunterhalt gewährt werden, keine Fürsorgeleistungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Abkommens.