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BGBl. Nr. 318/1969

kundgemacht 03.09.1969 RIS↗
318. Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 318/1969× zu Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 12.07.1969 · idF BGBl. Nr. 318/1969 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Personalbestand der konsularischen Vertretung

Ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den Personalbestand der konsularischen Vertretung getroffen worden, so kann der Empfangsstaat verlangen, daß dieser Bestand in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der im Konsularbezirk vorliegenden Umstände und Verhältnisse sowie der Bedürfnisse der betreffenden konsularischen Vertretung für angemessen und normal hält.