BGBl. Nr. 138/1971
138. Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) samt Annex
PROTOKOLL ÜBER DIE AUTHENTISCHE DREISPRACHIGE FASSUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGO, 1944)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
Führung von Kennzeichen
Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug hat sein Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen zu führen.