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BGBl. Nr. 377/1972

kundgemacht 20.10.1972 RIS↗
377. Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung samt Erklärung der Republik Österreich
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Kundmachung BGBl. Nr. 377/1972× zu Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 08.06.1972 · idF BGBl. Nr. 377/1972 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

  1. Absatz eins,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt Vorbehalte, die bei der Ratifikation oder beim Beitritt gemacht werden, entgegen und leitet sie allen Staaten zu, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der Einspruch gegen den Vorbehalt erhebt, notifiziert innerhalb eines Zeitraumes von neunzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der erwähnten Mitteilung, dem Generalsekretär, daß er den Vorbehalt nicht annimmt.
  2. Absatz 2,Ein Vorbehalt, der mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar ist, ist nicht zulässig; dasselbe gilt für einen Vorbehalt, der die Behinderung der Tätigkeit einer der auf Grund dieses Übereinkommens geschaffenen Einrichtungen bewirken würde. Ein Vorbehalt gilt als unvereinbar oder behindernd, wenn mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten Einspruch gegen ihn erheben.
  3. Absatz 3,Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. Eine derartige Notifikation wird mit dem Tag des Empfanges wirksam.