Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 381/1972

kundgemacht 27.10.1972 RIS↗
381. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1996 samt Anlagen
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
Kundmachung BGBl. Nr. 381/1972× zu Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 04.11.1972 · idF BGBl. Nr. 381/1972 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Anerkennung der Zeugnisse

Zeugnisse, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen.