BGBl. Nr. 381/1972
381. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1996 samt Anlagen
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
Anerkennung der Zeugnisse
Zeugnisse, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen.