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BGBl. Nr. 453/1973

kundgemacht 11.09.1973 RIS↗
453. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr samt Protokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 453/1973× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Straßenverkehr (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.1973 · idF BGBl. Nr. 453/1973 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Die Vertragschließenden Teile werden alle Schritte unternehmen, um die praktische Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Transporte zu erleichtern.