BGBl. Nr. 217/1974
217. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit
ABKOMMEN zwischen des Republik Österreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Bereich der Sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden die auf Grund dieses Abkommens erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.
GESCHEHEN zu Wien, den 1. Juni 1973 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.