Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 387/1975

kundgemacht 18.07.1975 RIS↗
387. Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF STRASSENVERKEHRSUNFÄLLE ANZUWENDENDE RECHT
Kundmachung BGBl. Nr. 387/1975× zu Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 03.06.1975 · idF BGBl. Nr. 387/1975 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem es nach Artikel 17 Absatz 1 in Kraft tritt; dies gilt auch für die Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Fall der Kündigung stillschweigend um jeweils fünf Jahre.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Die Kündigung kann sich auf einzelne Hoheitsgebiete beschränken, für die das Übereinkommen gilt.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.