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BGBl. Nr. 574/1975

kundgemacht 26.11.1975 RIS↗
574. Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der Fassung der Änderungen samt Anlagen A und B
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR VERHÜTUNG DER VERSCHMUTZUNG DER SEE DURCH ÖL, VOM 12. MAI 1954, In der Fassung der Änderungen vom 11. April 1962
Kundmachung BGBl. Nr. 574/1975× zu Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 19.08.1975 · idF BGBl. Nr. 574/1975 Art. 20↗RIS↗

Artikel römisch zwanzig

Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, hat das Büro es beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren zu lassen.