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BGBl. Nr. 632/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
632. Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE SCHIFFAHRT AUF DEM BODENSEE
Kundmachung BGBl. Nr. 632/1975× zu Schiffahrt auf dem Bodensee×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt auf dem Bodensee neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 632/1975 Art. 20↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 20

  1. Absatz eins,Bestehen zwischen den Vertragsstaaten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Durchführung dieses Übereinkommens oder der Schiffahrtsvorschriften, so ist ihre Beilegung zunächst im Rahmen der in Artikel 19 vorgesehenen Kommission und dann auf diplomatischem Wege anzustreben.
  2. Absatz 2,Wird auch auf diplomatischem Wege keine Einigung erzielt, so kann jeder interessierte Vertragsstaat verlangen, daß der Fall einer Schiedskommission unterbreitet wird.