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BGBl. Nr. 6/1975

kundgemacht 08.01.1975 RIS↗
6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STAAT ISRAEL ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 6/1975× zu Soziale Sicherheit (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft 01.01.1975 – 28.02.2002 · idF BGBl. Nr. 6/1975 · danach: BGBl. III Nr. 30/2002 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

  1. Absatz eins,Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie in dessen Gebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten.
  2. Absatz 2,Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so finden auf ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anwendung.