Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 472/1976

kundgemacht 03.09.1976 RIS↗
472. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt
Kundmachung BGBl. Nr. 472/1976× zu Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.1976 · idF BGBl. Nr. 472/1976 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Die für den dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen erforderlichen oder von den Bediensteten des Nachbarstaates während ihres Dienstes im Gebietsstaat benötigten Gegenstände sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Es sind hiefür keine Sicherheiten zu leisten. Auf diese Gegenstände sind die wirtschaftlichen Verbote und Beschränkungen bezüglich der Ein- und Ausfuhr nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für die Dienst- oder Privatfahrzeuge, die die Bediensteten, sei es zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat, sei es zur Zurücklegung des Weges vom und zum Wohnort oder der Strecke zwischen den Grenzabfertigungsstellen, benützen.