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BGBl. Nr. 473/1976

kundgemacht 03.09.1976 RIS↗
473. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE REGELUNG DES GRENZÜBERGANGES DER EISENBAHNEN
Kundmachung BGBl. Nr. 473/1976× zu Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.1976 · idF BGBl. Nr. 473/1976 Art. 20↗RIS↗

ARTIKEL 20

Regelung des Dienstbetriebes

Der Dienstbetrieb der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Stellen wird ausschließlich durch die diesen vorgesetzten Stellen geregelt.