BGBl. Nr. 473/1976
473. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE REGELUNG DES GRENZÜBERGANGES DER EISENBAHNEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 20neu
ARTIKEL 20
Regelung des Dienstbetriebes
Der Dienstbetrieb der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Stellen wird ausschließlich durch die diesen vorgesetzten Stellen geregelt.