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BGBl. Nr. 52/1976

kundgemacht 06.02.1976 RIS↗
52. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN, ERTRAG UND VOM VERMÖGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1976× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 09.02.1976 · idF BGBl. Nr. 52/1976 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.