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BGBl. Nr. 585/1976

kundgemacht 28.10.1976 RIS↗Parlament↗
585. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze samt Anlagen
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965
Kundmachung BGBl. Nr. 585/1976× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien) 9 § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 585/1976 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen oder ausgebeutet werden, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig sind.