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BGBl. Nr. 350/1979

kundgemacht 09.08.1979 RIS↗
350. Europäisches Patentübereinkommen samt Ausführungsordnung, Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, Zentralisierungsprotokoll und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft 01.05.1979 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 350/1979 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Rechtsabteilung

  1. Absatz eins,Die Rechtsabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen von Angaben im europäischen Patentregister sowie für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter.
  2. Absatz 2,Entscheidungen der Rechtsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.