Absatz eins,Wird von einem Vertragsstaat und von einem dritten Staat um die Auslieferung einer Person ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat über den Vorrang. Er berücksichtigt dabei alle Umstände, insbesondere die Schwere der Handlungen, den Tatort, die Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit der Person, deren Auslieferung begehrt wird, die Möglichkeit einer Weiterlieferung und seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem dritten Staat.
BGBl. Nr. 146/1980
146. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
- Absatz 2,Ersuchen ein Vertragsstaat und ein dritter Staat den anderen Vertragsstaat um Auslieferung und wird dem Ersuchen des dritten Staates der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen mitteilen, inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung aus dem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat zustimmt.