BGBl. Nr. 250/1980
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
ARTIKEL 20
Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung der aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten.