BGBl. Nr. 304/1980
304. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Der vorliegende Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Vertragsstaaten angehören und die in diesem Vertrag geregelte Fragen betreffen.