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BGBl. Nr. 305/1980

kundgemacht 15.07.1980 RIS↗
305. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1980× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 305/1980 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Tunis auszutauschen.
  2. Absatz 2,Der Vertrag wird sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtet schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dieser Notifikation wirksam.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

    Geschehen zu Wien, am 23. Juni 1977, in zweifacher Ausfertigung, in französischer Sprache, welcher Text allein authentisch ist. Diesem Text werden Übersetzungen in die deutsche und in die arabische Sprache angeschlossen.