Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der im einladenden Staat geltenden Gesetzgebung bestehen, darf kein Monopol irgendwelcher Art gewährt werden, es sei denn, daß hinsichtlich der gemeinsamen Einrichtungen eine Genehmigung des Büros zum Zeitpunkt der Eintragung erteilt wurde. In diesem Fall sind die Veranstalter an folgende Verpflichtungen gebunden:
- Litera aDas Bestehen dieses oder dieser Monopole ist in den allgemeinen Ausstellungsbestimmungen sowie im Teilnahmevertrag anzugeben;
- Litera bdie Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Teilnehmern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten;
- Litera cin keinem Falle dürfen die Befugnisse der Generalkommissäre in ihren Abteilungen beschränkt werden.