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BGBl. Nr. 445/1980

kundgemacht 24.10.1980 RIS↗
445. Protokoll betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen samt Anhängen
PROTOKOLL betreffend die Abänderung des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen
Kundmachung BGBl. Nr. 445/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft 09.06.1980 – 18.07.1996 · idF BGBl. Nr. 445/1980 · danach: BGBl. Nr. 608/1996 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

  1. Ziffer eins
    Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der im einladenden Staat geltenden Gesetzgebung bestehen, darf kein Monopol irgendwelcher Art gewährt werden, es sei denn, daß hinsichtlich der gemeinsamen Einrichtungen eine Genehmigung des Büros zum Zeitpunkt der Eintragung erteilt wurde. In diesem Fall sind die Veranstalter an folgende Verpflichtungen gebunden:
    1. Litera a
      Das Bestehen dieses oder dieser Monopole ist in den allgemeinen Ausstellungsbestimmungen sowie im Teilnahmevertrag anzugeben;
    2. Litera b
      die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Teilnehmern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten;
    3. Litera c
      in keinem Falle dürfen die Befugnisse der Generalkommissäre in ihren Abteilungen beschränkt werden.
  2. Ziffer 2
    Der Generalskommissär der Ausstellung trifft alle Maßnahmen,
damit die geforderten Tarife für die teilnehmenden Staaten nicht höher als für die Veranstalter der Ausstellung und keinesfalls höher als die Normaltarife an diesem Ort sind.