Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 37/1982

kundgemacht 29.01.1982 RIS↗
37. Übereinkommen über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds samt Anlagen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES AFRIKANISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS
Kundmachung BGBl. Nr. 37/1982× zu Afrikanischer Entwicklungsfonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Afrikanischer Entwicklungsfonds neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 30.12.1981 · idF BGBl. Nr. 37/1982 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Sonstige Geschäftstätigkeit

Neben den in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgesehenen Befugnissen besitzt der Fonds das Recht, alle sonstigen mit seiner Geschäftstätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten auszuüben, die zur Förderung seiner Ziele notwendig oder wünschenswert und mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.