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BGBl. Nr. 104/1984

kundgemacht 06.03.1984 RIS↗
104. Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest samt Ausführungsordnung
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest am 28. April 1977 samt Ausführungsordnung
Kundmachung BGBl. Nr. 104/1984× zu Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 26.04.1984 · idF BGBl. Nr. 104/1984 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Notifikationen

Der Generaldirektor notifiziert den Vertragsstaaten, den zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum und denjenigen Staaten, die dem Verband nicht angehören, jedoch Mitglieder des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind,

  1. Litera i
    die Unterzeichnungen nach Artikel 18;
  2. Sub-Litera, i, i
    die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 15 Absatz 2;
  3. iii
    die Erklärungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und die Mitteilungen der Zurücknahme nach Artikel 9 Absatz 2 oder 3;
  4. Sub-Litera, i, v
    den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags nach Artikel 16 Absatz 1;
  5. Litera v
    die Mitteilungen nach den Artikeln 7 und 8 und die Beschlüsse nach Artikel 8;
  6. Sub-Litera, v, i
    die Annahme von Änderungen dieses Vertrags nach Artikel 14 Absatz 3;
  7. vii
    jede Änderung der Ausführungsordnung;
  8. viii
    den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen des Vertrags oder der Ausführungsordnung;
  9. Sub-Litera, i, x
    die nach Artikel 17 eingegangenen Kündigungen.