Absatz eins,Für die Bearbeitung der Anträge auf Pensionen oder Renten bei Alter und Tod nach den Artikeln 22 ff. des Abkommens haben die in Betracht kommenden Träger ein Formblatt zu verwenden.
BGBl. Nr. 383/1984
383. Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 1. September 1972 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
Bearbeitung der Pensionsanträge
- Absatz 2,Die zuständigen Träger teilen in der Folge einander die für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.
- Absatz 3,Die zuständigen Träger haben einander von den Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.