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BGBl. Nr. 383/1984

kundgemacht 09.10.1984 RIS↗
383. Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 1. September 1972 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1984× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich) 14 § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.11.1983 · idF BGBl. Nr. 383/1984 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Bearbeitung der Pensionsanträge

  1. Absatz eins,Für die Bearbeitung der Anträge auf Pensionen oder Renten bei Alter und Tod nach den Artikeln 22 ff. des Abkommens haben die in Betracht kommenden Träger ein Formblatt zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Träger teilen in der Folge einander die für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Träger haben einander von den Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.