BGBl. Nr. 373/1985
373. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- oder Handelssachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- oder Handelssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
Dieses Abkommen ist nur auf Entscheidungen, die nach seinem Inkrafttreten gefällt worden sind, auf Vergleiche, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, und auf öffentliche Urkunden einschließlich der Notariatsakte, die nach diesem Zeitpunkt errichtet worden sind, anzuwenden.