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BGBl. Nr. 373/1985

kundgemacht 10.09.1985 RIS↗
373. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- oder Handelssachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- oder Handelssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 373/1985× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.1985 · idF BGBl. Nr. 373/1985 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Dieses Abkommen ist nur auf Entscheidungen, die nach seinem Inkrafttreten gefällt worden sind, auf Vergleiche, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, und auf öffentliche Urkunden einschließlich der Notariatsakte, die nach diesem Zeitpunkt errichtet worden sind, anzuwenden.