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BGBl. Nr. 244/1986

kundgemacht 06.05.1986 RIS↗
244. Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa samt Erklärung der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG VON HOCHSCHULSTUDIEN, UNIVERSITÄTSDIPLOMEN UND AKADEMISCHEN GRADEN IN DEN STAATEN DER REGION EUROPA
Kundmachung BGBl. Nr. 244/1986× zu Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 25.04.1986 · idF BGBl. Nr. 244/1986 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Vertragsstaaten und die anderen in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Staaten sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in Artikel 17 genannten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden und von den in Artikel 19 vorgesehenen Kündigungen.