des Studiums an einer Universität, einem College oder einer Schule oder an einer anderen anerkannten Lehranstalt oder
BGBl. Nr. 263/1986
263. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 20neu
Artikel 20
Studenten und andere in Ausbildung stehende Personen
War eine natürliche Person unmittelbar bevor sie sich in einen Vertragsstaat begab im anderen Vertragsstaat ansässig, und erfolgt der Aufenthalt im erstgenannten Staat ausschließlich zum Zweck
- Litera a
- Litera bder Ausbildung für die Ausübung eines freien Berufes oder Gewerbes oder
- Litera cdes Studiums oder der Forschung als Empfänger eines bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipendiums von einer staatlichen, religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder erzieherischen Organisation,
ist diese Person im erstgenannten Staat hinsichtlich
- Litera ider für ihren Unterhalt, ihre Erziehung, ihr Studium, ihre Forschung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und
- Sub-Litera, i, ider Zuschüsse, Unterhaltsbeiträge oder Stipendien und
- iiider Einkünfte, die sie für eine Tätigkeit bezieht, die sie in diesem Staat für eine insgesamt nicht länger als sechs Monate im jeweiligen Steuerjahr dauernde praktische Ausbildung erhält, von der Besteuerung ausgenommen.