Absatz eins,Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Hiedurch wird das Recht des Urteilsstaats, dem Vollstreckungsstaat solche Gnadenmaßnahmen zu empfehlen, nicht ausgeschlossen. Auf diese Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat bei der Entscheidung über einen Gnadenerweis wohlwollend Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt auch das Recht des Urteilsstaats, Gnadenmaßnahmen mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.
BGBl. Nr. 535/1986
535. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Gnadenmaßnahmen, Amnestien,Wiederaufnahmen
Artikel 20
- Absatz 2,Sowohl die vom Urteilsstaat als auch die vom Vollstreckungsstaat ergriffenen Amnestien wirken zugunsten des Verurteilten.
- Absatz 3,Für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.