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BGBl. Nr. 600/1986

kundgemacht 11.11.1986 RIS↗
600. Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN GEGEN GEISELNAHME
Kundmachung BGBl. Nr. 600/1986× zu Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 21.09.1986 · idF BGBl. Nr. 600/1986 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 18. Dezember 1979 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.