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BGBl. Nr. 454/1988

kundgemacht 12.08.1988 RIS↗
454. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 454/1988× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 454/1988 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Hochschullehrer und Forscher

Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der sich in einem Vertragsstaat vorübergehend und ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Erziehungsanstalt zu unterrichten oder zu forschen, und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist, ist im erstgenannten Vertragsstaat für einen Zeitraum, der zwei Jahre nicht übersteigt, von der Besteuerung in bezug auf Vergütungen für diese Unterrichts- oder Forschungstätigkeit ausgenommen.