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BGBl. Nr. 480/1988

kundgemacht 23.08.1988 RIS↗
480. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 480/1988× zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.09.1988 · idF BGBl. Nr. 480/1988 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Studenten

Erhält ein Student, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder in diesem Staat unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und der sich im anderen Staat ausschließlich zur Ausbildung vorübergehend aufhält, für seinen Unterhalt oder seine Ausbildung Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates, so sind diese Zahlungen im anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.