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BGBl. Nr. 350/1989

kundgemacht 25.07.1989 RIS↗
350. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr samt Flugstreckenplan und Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1989× zu Luftverkehrsabkommen (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 03.07.1989 · idF BGBl. Nr. 350/1989 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Das vorliegende Abkommen wird von jeder Vertragschließenden Partei gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren genehmigt und tritt zum Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, der diese Genehmigung zum Ausdruck bringt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien, am 7. März 1989 in zwei Urschriften in englischer Sprache.