Absatz eins,Neben den anderweitig in diesem Übereinkommen genannten Befugnissen hat die Bank die Befugnis,
- Litera iin den Mitgliedländern oder anderswo Kredite aufzunehmen, vorausgesetzt,
- Litera adaß die Bank vor Veräußerung eigener Schuldverschreibungen im Hoheitsgebiet eines Landes dessen Zustimmung einholt;
- Litera bdaß die Bank, wenn ihre Schuldverschreibungen auf die Währung eines Mitglieds lauten sollen, dessen Zustimmung einholt;
- Sub-Litera, i, iMittel, die sie für ihre Geschäfte nicht benötigt, anzulegen oder anderweitig einzuzahlen;
- iiiWertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Mittel angelegt hat, auf dem Sekundärmarkt zu kaufen und zu verkaufen;
- Sub-Litera, i, vWertpapiere, in denen sie Mittel angelegt hat, zu garantieren, um ihren Verkauf zu erleichtern;
- Litera vdie Emission von Wertpapieren zu übernehmen, die von einem Unternehmen für mit dem Zweck und den Aufgaben der Bank in Übereinstimmung stehende Zwecke ausgegeben werden, beziehungsweise sich an derartigen Übernahmen zu beteiligen;
- Sub-Litera, v, itechnische Beratung und Hilfe zu gewähren, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen;
- viialle sonstigen Befugnisse auszuüben und alle Regelungen zu erlassen, die zur Förderung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen notwendig oder sachdienlich sind;
- viiiÜbereinkünfte zur Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Rechtsträgern zu schließen.