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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 4 neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise

Werden Waren, die eine einzige Sendung bilden und von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung begleitet sind, in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Waren zu anderen Zollstellen im selben oder in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat durch eine oder mehrere von dieser Zollstelle ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.