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BGBl. III Nr. 187/1997

kundgemacht 31.10.1997 RIS↗
187. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute samt Anhang
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute
Kundmachung BGBl. III Nr. 187/1997× zu Amtssitz - Joint Vienna Institute×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz - Joint Vienna Institute neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 31.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 187/1997 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Streitbeilegung

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Institut über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen dem Institut und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen, einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Institut, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs (6) Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder des Instituts vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.