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BGBl. III Nr. 189/1999

kundgemacht 14.10.1999 RIS↗Parlament↗
189. Änderungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (Genf, 18. Mai 1956)
Änderungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (Genf, 18. Mai 1956)
Kundmachung BGBl. III Nr. 189/1999× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll 2201 § 0↗RIS↗
Art. 20geändertÜberschrift, Text
in Kraft 08.04.1959 – 29.10.1992 · idF BGBl. Nr. 20/1958 · danach: BGBl. III Nr. 189/1999 Art. 20↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.1992 · idF BGBl. III Nr. 189/1999 Art. 20↗RIS↗
KAPITEL VI
VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER UND ERNEUERUNG DER EINGANGSVORMERKSCHEINE
Artikel 20
Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Fahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn die Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr eingeräumten Frist den Zollbehörden zur Wiederausfuhr gestellt vorgeführt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.