Absatz eins,Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs- und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
BGBl. I Nr. 36/2002
36. Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
- Absatz 2,Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, dass die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden.