Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
BGBl. III Nr. 142/2004
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
ANDERE EINKÜNFTE
- Absatz 2,Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
- Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden und aus dem anderen Vertragsstaat stammen, auch im anderen Vertragsstaat nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates besteuert werden.