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BGBl. III Nr. 158/2004

kundgemacht 28.12.2004 RIS↗Parlament↗
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen und Erklärung
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen und Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 158/2004× zu Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 17.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 158/2004 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Sekretariat

  1. Absatz eins,Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;
    2. Litera b
      es unterstützt auf Ersuchen die Vertragsparteien, darunter insbesondere die Entwicklungsländer und die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, bei der Durchführung dieses Übereinkommens;
    3. Litera c
      es sorgt für die notwendige Koordinierung mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Gremien;
    4. Litera d
      es erstellt in regelmäßigen Abständen Berichte auf der Grundlage von nach Artikel 15 erhaltenen sowie sonstigen verfügbaren Informationen und stellt sie den Vertragsparteien zur Verfügung;
    5. Litera e
      es schließt unter allgemeiner Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vereinbarungen;
    6. Litera f
      es nimmt die anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben sowie sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Die Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens werden vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen wahrgenommen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nicht mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschließt, eine oder mehrere andere internationale Organisationen mit den Sekretariatsaufgaben zu betrauen.