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BGBl. III Nr. 5/2004

kundgemacht 31.03.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Ständigen Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen über dessen Amtssitz
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Ständigen Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen über dessen Amtssitz
Kundmachung BGBl. III Nr. 5/2004× zu Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 5/2004 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Zweck der Privilegien und Immunitäten

  1. Absatz eins,Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Ständigen Sekretariats persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit dem Ständigen Sekretariat zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
  2. Absatz 2,Das Ständige Sekretariat verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen des Ständigen Sekretariats nicht beeinträchtigt.