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BGBl. III Nr. 92/2004

kundgemacht 10.08.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 92/2004× zu Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.2004 · idF BGBl. III Nr. 92/2004 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Lehrer und Forscher

Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat hauptsächlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder Bildungseinrichtung oder einem von der Regierung dieses Staates anerkannten Forschungsinstitut zu lehren, zu unterrichten oder zu forschen und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor ihrer Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, ist im erstgenannten Vertragsstaat für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Ankunft im erstgenannten Vertragsstaat hinsichtlich der Einkünfte für diese Lehr-, Unterrichts- oder Forschungstätigkeit von der Steuer ausgenommen.