jede Unterzeichnung;
BGBl. III Nr. 169/2006
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
- Litera a
- Litera bjede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- Litera cjeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 15, 16 und 17;
- Litera djede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Strassburg am 24. November 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesen Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.