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BGBl. III Nr. 108/2007

kundgemacht 21.09.2007 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2007× zu Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 108/2007 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20 – Verhaltensrichtlinien für den Berufssport

Die Vertragsstaaten ermutigen die einschlägigen zuständigen Verbände und Einrichtungen des Berufssports, geeignete und mit dem Code vereinbare Verhaltensrichtlinien, vorbildliche Praktiken und ethische Regeln in Bezug auf die Bekämpfung des Dopings im Sport zu entwickeln und umzusetzen.