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BGBl. III Nr. 49/2007

kundgemacht 20.04.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 49/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pakistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 49/2007 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. Absatz eins,, Litera a
    Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Litera b
    Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
    1. Absatz i,
      ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
    2. Absatz i, i,
      nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
  3. Absatz 2,, Litera a
    Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  4. Litera b
    Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
  1. Absatz 3,Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 16, 17 und 19 anzuwenden.