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BGBl. III Nr. 62/2007

kundgemacht 15.06.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. III Nr. 62/2007× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Saudi-Arabien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Saudi-Arabien) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 62/2007 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

STUDENTEN

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Student oder Auszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder war und sich im anderen Vertragsstaat zum Studium oder zur Berufsausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im anderen Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates stammen.
  2. Absatz 2,Zahlungen, die ein Student oder Auszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder war, für eine Tätigkeit, die er im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage im betreffenden Steuerjahr ausübt, erhält, dürfen im anderen Staat nicht besteuert werden, sofern die Beschäftigung in direktem Zusammenhang mit dem Studium oder der Berufsausbildung im erstgenannten Staat steht.