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BGBl. III Nr. 96/2007

kundgemacht 24.08.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2007× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 22.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 96/2007 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Anwendung des Protokolls

Die Organisation kann, wenn dies der Rat der Organisation entscheidet, zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls Zusatzabkommen mit einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls abschließen.