BGBl. III Nr. 96/2007
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 20neu
Artikel 20
Anwendung des Protokolls
Die Organisation kann, wenn dies der Rat der Organisation entscheidet, zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls Zusatzabkommen mit einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls abschließen.