die Fälschung eines Reise- oder Identitätsdokuments;
BGBl. III Nr. 10/2008
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20 – Kriminalisierung von Handlungen im Zusammenhang mit Reise- oder Identitätsdokumenten
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und zum Zweck der Ermöglichung von Menschenhandel begangen, als Straftaten zu umschreiben:
- Litera a
- Litera bdie Beschaffung oder Bereitstellung eines solchen Dokuments;
- Litera cdas Einbehalten, Beseitigen, Unterdrücken, Beschädigen oder Zerstören eines Reise- oder Identitätsdokuments einer anderen Person.