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BGBl. III Nr. 10/2008

kundgemacht 31.01.2008 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Kundmachung BGBl. III Nr. 10/2008× zu Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 10/2008 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20 – Kriminalisierung von Handlungen im Zusammenhang mit Reise- oder Identitätsdokumenten

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und zum Zweck der Ermöglichung von Menschenhandel begangen, als Straftaten zu umschreiben:

  1. Litera a
    die Fälschung eines Reise- oder Identitätsdokuments;
  2. Litera b
    die Beschaffung oder Bereitstellung eines solchen Dokuments;
  3. Litera c
    das Einbehalten, Beseitigen, Unterdrücken, Beschädigen oder Zerstören eines Reise- oder Identitätsdokuments einer anderen Person.